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§ 21
Es ist verboten, Branntwein, der von der Spiritus- Zentrale bezogen wird,
zu anderen als den im Bestellschein angegebenen Zwecken zu verwenden.
§ 22
Die Vorschriften der Verordnung finden ohne Rücksicht auf die Menge des
hergestellten und auf die Art der Feststellung des steuerpflichtigen Brannt-
weins keine Anwendung auf Branntwein, der ausschließlich aus Obst, Beeren
oder Rückständen davon, aus Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückständen
davon gewonnen ist. Von den Vorschriften der Verordnung wird ferner unver-
schnittener Arrak und Rum ausgenommen.
§ 23
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Branntwein,
der nach dem 16. April 1916 aus anderen als den im § 22 genannten Stoffen
in Kleinbrennereien innerhalb einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol gewonnen ist.
Die Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien unterliegt den Vorschriften der
§§ 3 und 5 bis 9 der Verordnung. Eine Verletzung der durch diese Vorschriften
begründeten Verpflichtungen ist nach § 24 der Verordnung strafbar.
Die Spiritus-Zentrale kann die Abnahme der Mehrerzeugung solcher Klein-
brennereien ablehnen.
§ 24
Für den nach dem 16. April 1916 hergestellten Branntwein sind in den
Abfertigungspapieren Vermerke über die Vergällungspflicht nicht mehr zu machen
und in den Abnahme-, Lager- und Reinigungsbüchern die Spalten, soweit sie sich
auf die Vorschriften über die Vergällungspflicht gründen, nicht mehr auszufüllen.
Wird in einer Brennerei nach dem 16. April 1916 Branntwein abgenommen,
so ist gegebenenfalls nach den Bestimmungen des § 145 Abs. 2 der Brennerei-
ordnung festzustellen, welche Alkoholmenge vor dem 17. April und welche Menge
nach dem 16. April 1916 erzeugt ist. Als Tag der Erzeugung gilt der Tag,
an dem der Abtrieb der Maische usw. erfolgt ist.
Für die vor dem 17. April 1916 hergestellten Alkoholmengen ist die bis-
herige Unterscheidung hinsichtlich der Vergällungspflicht in allen Abfertigungs-
papieren und Büchern festzuhalten; sie ist aber für die weitere steuerliche Be-
handlung ohne Bedeutung. Vergällungspflichtiger Branntwein unterliegt nicht
weiter dem Zwange der vollständigen Vergällung; bei vollständiger Vergällung
vergällungsfreien Branntweins findet die Ausfertigung von Vergällungsscheinen
oder die Anschreibung in einem Ausgleichsbuche nicht mehr statt. Im Falle der