Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Art des Branntweins 
nach der handelsüblichen 
Benennung 
oder nach der Art 
der Rohstoffe, aus denen 
der Branntwein 
gewonnen ist 
Ungefähre Alkohol- 
stärke nach Gewichts- 
hundertteilen 
Alkoholmenge, darunter: 
a) vergällungsfrei, 
b) vergällungspflichtig und 
zugleich im Überbrand er- 
zeugt, 
c) vergällungspflichtig, aber 
nicht unter b fallend. 
Liter Alkohol 
Bemerkungen 
  
  
  
  
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