Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Muster B 
Ausf. Bestim. § 11 
  
Anmeldung 
des bei Beginn des 1. Mai 1916 in Gewahrsam d. 
   
in.. befindlichen versteuerten oder 
verzollten Branntweins. 
(§ 16 der Verordnung vom 15. April 1916 [Reichs-Gesetzbl. S. 279.]) 
Anleitung zum Gebrauche 
1. Die Anmeldung hat sich auch auf verarbeiteten, zum Genusse bestimmten oder dazu geeigneten Branntwein 
zu erstrecken. 
2. Ausgenommen von der Anmeldungs- und Lieferungspflicht sind: 
a) Branntweinmengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, 
b) Branntweinmengen, die insgesamt nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol enthalten. Ist der 
Bestand größer, so sind die gesamten Mengen anzuzeigen, doch ist eine Teilmenge, die nicht mehr 
als 10 Hektoliter Alkohol enthält, von der Lieferungspflicht ausgenommen, 
e) nicht verschnittener Arrak, Rum, Kognak sowie Branntweine, die lediglich aus den im § 12 des 
Branntweinsteuergesetzes genannten Stoffen, außer aus Rückständen von der Bierbereitung gewonnen 
sind. Handelt es sich um Verschnitte aus diesen Branntweinarten, insbesondere aus Arrak, Rum 
oder Kognak, oder bestehen Zweifel über die verwendeten Rohstoffe, so sind die Bestände anzumelden. 
3. Der Branntwein ist nach Eigentümern und nach der nach der Größe eingeteilten Art der Behältnisse unter 
Beachtung der Überschrift über den einzelnen Spalten in die Anmeldung aufzunehmen. 
4. Zu jeder Eintragung ist in Spalte 5 der nach der Überschrift zu treffende Buchstabe zu vermerken. 
5. Die Mengen können, wenn besondere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, geschätzt werden. 
6. Unter der Anmeldung ist zu versichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Anmeldung ist mit Wohnungs- und Zeitangabe sowie mit Unterschrift des zu ihrer Aufstellung Ver- 
pflichteten zu versehen und bis spätestens zum 6. Mai 1916 der Spiritus-Jentrale, G. m. b. H. in 
Berlin W 9, Schellingstraße 14/15 zu übersenden.
	        
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