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Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände und Gemeinden zur
gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
§ 6
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht
die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden
und Kommunalverbände.
§ 7
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
§ 8
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
des § 4. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nach § 4 anstatt durch
die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie
bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sind
befugt, Ausnahmen zuzulassen. § 9
Als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Verordnung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise vom 28. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt, soweit sie Bestimmungen über Fischpreise enthält,
am gleichen Tage außer Kraftj) jedoch bleiben die auf Grund dieser Verordnung
festgesetzten Höchstpreise bis auf weiteres in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5177) Bekanntmachung gegen das Fetten von Brotlaiben. Vom 1. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: