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(Nr. 5179) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1913
21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 420)
Reichs-Gesetzbl. S. 683). Vom 1. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver-
8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) erhält
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683)
teilung der Petroleumbestände vom
der § 6 folgende Fassung:
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln.
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden
Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze bestimmen,
nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden
Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann
die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit
er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anordnungen erlassen.
Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte
Zwecke verbieten.
Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund
des Abs. 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5180). Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen
über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleum-
bestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420), 21. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 350).
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum
und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 350) wird folgendes bestimmt: