Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5179) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Höchstpreise für 
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1913 
 21. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 420) 
Reichs-Gesetzbl. S. 683). Vom 1. Mai 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver- 
8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) erhält 
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683) 
  
  
  
teilung der Petroleumbestände vom 
der § 6 folgende Fassung: 
Der Reichskanzler ist befugt, den Verkehr mit Petroleum zu regeln. 
Unter Berücksichtigung der von den Landeszentralbehörden zu beschaffenden 
Bedarfsnachweisungen kann der Reichskanzler insbesondere die Grundsätze bestimmen, 
nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden 
Petroleumbestände an die Verbraucher zu erfolgen hat. Der Reichskanzler kann 
die zur Durchführung der Verteilung erforderlichen Anordnungen erlassen. Soweit 
er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bezeichneten Stellen solche Anordnungen erlassen. 
Der Reichskanzler kann die Verwendung von Petroleum für bestimmte 
Zwecke verbieten.  
Wer den auf Grund des Abs. 1, des Abs. 2 Satz 2, 3 oder auf Grund 
des Abs. 3 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Artikel II 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5180). Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen 
über die Höchstpreise von Petroleum und die Verteilung der Petroleum- 
bestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420), 21. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 683) und vom 1. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 350). 
Auf Grund des § 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum 
und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 350) wird folgendes bestimmt: 
 
	        
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