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wird, hat unverzüglich nach Eintreffen desselben an dem Bestimmungsorte der
Petroleumzentrale telegraphisch (Telegrammadresse „Petrolzentrale Berlin“) Anzeige
über die Mengen und dis Verpackungsart zu machen.
Der Empfänger hat das Petroleum der Petroleumzentrale auf Verlangen
zum Höchstpreis zu überlassen. Standgeld, das für die Zeit nach Ablauf von
48 Stunden nach der Anzeige entsteht, hat die Petroleumzentrale zu tragen.
Die Petroleumzentrale hat binnen 48 Stunden nach Eingang der Anzeige
zu erklären, ob sie das Petroleum übernehmen will. Für Mengen, die sie hier-
nach nicht übernehmen will, oder hinsichtlich derer eine Erklärung innerhalb der
genannten Zeit nicht abgegeben wird, erlischt die Überlassungspflicht.
Solange die Petroleumzentrale die Überlassung verlangen kann, darf über
das Petroleum nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden.
§ 6
Streitigkeiten über die aus §§ 3 bis 5 sich ergebenden Verpflichtungen
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 7
Die Landeszentralbehörde bestimmt, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 8
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.