Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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besonderen  Vermerk  =  J  —  oder  „Tages“  versehenen  Telegramme  werden  jedoch  von
10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  bestellt.

IV  Staats-,  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang  vor
anderen  Telegrammen  bestellt.

V  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  und  der  Telegramme  mit  bezahlter
Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  Empfangsscheins.  Zur  Vollziehung
des  Empfangsscheins  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichtetes  Staatstelegramm
  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,
nur  der  Vorstand  der  Behörde  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt
  angesehen  werden.

VI  Privattelegramme  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichteten
  dienstlichen  Telegramme  werden  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Empfängers
an  ein  erwachsenes  Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht  zur  Stelle  ist,  an
die  Geschäftsgehilfen,  die  Dienerschaft,  die  Haus=  oder  Wirtsleute,  den  Türhüter  des
Gasthofs  oder  des  Hauses  bestellt,  wenn  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen
besonderen  Bevollmächtigten  der  Telegraphenanstalt  schriftlich  namhaft  gemacht  oder  der
Absender  durch  den  vor  die  Adresse  gesetzten  Vermerk  „eigenhändig  bestellen“  oder
—  MP  —  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur  zu  Händen  des  Empfängers  selbst  stattfinden
  soll.

Der  Absender  kann  auch  verlangen,  daß  das  Telegramm  offen  bestellt  wird;  in
diesem  Falle  muß  vor  der  Adresse  der  Vermerk  „offen  bestellen“  oder  —  RO  —  stehen.

VII.  Befinden  sich  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  an  der  Tür  usw.  der  Wohnung
des  Empfängers,  so  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsbescheinigungen  nicht
abzugeben  sind,  in  jene  Briefkasten  usw.  gesteckt  werden;  Telegramme,  welche  den  Vermerk
„eigenhändig  bestellen“  oder  —  MD  —  tragen,  werden  jedoch  stets  an  den  Empfänger
selbst  bestellt.  Ebenso  werden  Telegramme  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  oder
—  6P  —  und  „telegraphenlagernd“  oder  —  TBR  =  nur  dem  Empfänger  oder  seinem
Bevollmächtigten  nach  gehörigem  Ausweis  ausgehändigt.  Telegramme,  welche  die  Bezeichnung
  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an  den  Bahnhofsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter
  abgegeben.

VIII  Die  an  Reisende  in  einem  Gasthofe  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn  der
Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirt  usw.  des  Gasthofs  mit  dem  Ersuchen
abgegeben,  das  Telegramm  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  dem  Empfänger
bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.  Gewöhnliche  Telegramme  dieser  Art  werden  am
nächsten  Tage  durch  einen  Boten  gegen  Hinterlassung  eines  Benachrichtigungszettels  wieder
abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht,  wenn  sie  dem  Empfänger  inzwischen

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