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(Nr. 5186) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte. Vom 4. Mai 1916.
Auf Grund des § 8 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs-Gesetzbl. 1911
S. 989) hat der Bundesrat bestimmt:
Die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des § 8 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte, vom 9. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 571) er-
hält folgenden Zusatz:
3. Dienstleistungen von Angestellten, die bei Stellenlosigkeit in gemein-
nützigen Schreibstuben oder in Verpflegungsstationen oder ähnlichen
Wohltätigkeitsanstalten während eines verhältnismäßig geringen Zeit-
raums des Kalenderjahrs beschäftigt werden, auch wenn eine Geldent-
schädigung gewährt wird.
Berlin, den 4. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5187) Bekanntmachung über die Beglaubigung von Unterschriften und die Legalisation
von Urkunden in den besetzten Gebieten. Vom 6. Mai 1916.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften
und die Legalisation von Urkunden in den besetzten Gebieten vom 20. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 48) wird folgendes bestimmt:
Die Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung gelten für die dem Ober-
befehlshaber Ost unterstellten russischen Gebiete, in denen die deutsche Verwaltung
eingeführt ist, entsprechend. Für die öffentlichen Beglaubigungen sind die dortigen
Friedensgerichte, für die Legalisationen die dortigen Chefs der Verwaltungen zu-
ständig.
Berlin, den 6. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück