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§ 3
Die zu liefernden Mengen werden vom Reichskanzler auf die einzelnen
Bundesstaaten unter Zugrundelegung des Ergebnisse der auf Grund der Verord-
nung vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 127) in der Zeit vom 12. bis
15. März 1916 vorgenommenen Bestandsaufnahme und unter Berücksichtigiung
der bei der Viehzählung vom 1. Dezember 1915 festgestellten Kopfzahl von Groß-
vieh (Pferden und Rindvieh) verteilt.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten
und Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
§ 4
Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der
sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach § 17 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten
Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände konnen sich zur Beschaffung der
von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die
Vorschriften in den §§ 6 und 7 des genannten Gesetzes finden dabei entsprechende
Anwendung. Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der
Gemeinde ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die
Leistung zwangsweise herbeizuführen. Die Höhe der zu zahlenden Entschädigung
bemißt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Vergütung für Furage und
Landlieferungen, vom 24. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 301).
Die Lieferungsverbände können verlangen, daß auf die Lieferungen von
Heu die auf Grund des Bundesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Heu-
bedarfs der Heeresverwaltung vom 28. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 126)
gelieferten, sowie die etwa nach dem 15. März 1916 im Wege der Beitreibung
in Anspruch genommenen Mengen angerechnet werden. Dies gilt auch von etw#t
nach dem 15. März 1916 beigetriebenem Stroh.
§ 5
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
§ 6
Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über die
Unterverteilung und Aufbewahrung der zu liefernden Heu- und Strohmengen
innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
§ 7
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1 1. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.