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(Nr. 6241.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Dezember 1865., betreffend die Verleihung des
Rechts zur Erhebung eines Chausseegeldes an die Landgemeinde Cappeln,
im Regierungsbezirk Münster, für eine Meile der Chaussee von der Stadt
Cappeln über den Bahnhof Velpe zur Cappeln-Ledder Grenze in der
Richtung auf Tecklenburg.
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Ar Ihren Bericht vom 12. Dezember d. J. will Ich der Landgemeinde
Cappeln, im Regierungsbezirk Münster, gegen Uebernahme der chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße von der Stadt Cappeln über den Bahnhof Velpe zur
Cappeln-Ledder Grenze in der Richtung auf Tecklenburg, das Recht zur Er-
hebung des Chausseegeldes für eine Meile dieser Chaussee nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier-
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angeh#ngten Beslimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. Dezember 1865.
Wilhelm.
v. Bodel schwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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