fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6241.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Dezember 1865., betreffend die Verleihung des 
Rechts zur Erhebung eines Chausseegeldes an die Landgemeinde Cappeln, 
im Regierungsbezirk Münster, für eine Meile der Chaussee von der Stadt 
Cappeln über den Bahnhof Velpe zur Cappeln-Ledder Grenze in der 
Richtung auf Tecklenburg. 
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Ar Ihren Bericht vom 12. Dezember d. J. will Ich der Landgemeinde 
Cappeln, im Regierungsbezirk Münster, gegen Uebernahme der chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straße von der Stadt Cappeln über den Bahnhof Velpe zur 
Cappeln-Ledder Grenze in der Richtung auf Tecklenburg, das Recht zur Er- 
hebung des Chausseegeldes für eine Meile dieser Chaussee nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angeh#ngten Beslimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Dezember 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodel schwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 6241—6242.) 3# (Nr. 6242.)
	        
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