— 370 —
(Nr. 5191) Bekanntmachung über Änderung der Preise für Quark und Quarkkäse. Vom
11. Mai 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom 13. Januar
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt:
I
Die im Abschnitt I der Bekanntmachung über Änderung der Preise für
Quark und Quarkkäse vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) festgesetzten
Preise für Quark und Quarkkäse gelten auch in Bayern, Württemberg, Baden
und Elsaß-Lothringen.
II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz
(Nr. 5192) Bekanntmachung, betreffend die Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungs.
gesetzes für Angestellte. Vom 11. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung,
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen-
wärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und vor
der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, so wird
die Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 398 Satz 3
des Versicherungsgesetzes für Angestellte, wie folgt berechnet:
Die Frist beginnt
1. mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, in welchem der Krieg beendet ist,
2. wenn aber vorher
a) der Tod des Versicherten in das Sterberegister eingetragen wird, mit
dem Tage dieser Eintragung,
b) der Versicherte für tot erklärt wird, mit dem Tage, an dem das die
Todeserklärung aussprechende Urteil ergeht.
Kommen beide Tage der Nr. 2 in Frage, so ist der frühere maßgebend.
Das Vorstehende gilt entsprechend für Versicherte, die nicht zur bewaffneten
Macht gehörten, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben oder ihr gefolgt sind
oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten sind.