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§ 2
Ist der Berechtigte innerhalb der im § 398 Satz 3 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte oder der im § 1 dieser Verordnung bestimmten Frist
infolge von Kriegsverhältnissen verhindert gewesen, den Erstattungsanspruch
geltend zu machen, so gilt der Anspruch als rechtzeitig erhoben, wenn er vor
dem Ablauf von drei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses geltend
gemacht worden ist.
§ 3
Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch
lebt, so braucht die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die zu Unrecht
erstatteten Beiträge nicht zurückzufordern.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Ansprüche auf Beitragserstattung, über die das Feststellungsverfahren am
Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen den Bestimmungen
dieser Verordnung.
Ist nach dem 31. Juli 1914 eine Beitragserstattung wegen Verfalls des
Anspruchs nach § 398 Satz 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte rechts-
kräftig abgelehnt worden, so ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmungen
dieser Verordnung für den Berechtigten günstiger sind. Wird diese Frage bejaht
oder wird es von dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen.
Berlin, den 11. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5193) Bekanntmachung über Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung. Vom 12. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wenn der Versicherte als Angehöriger der bewaffneten Macht des Deutschen
Reichs oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an dem gegen-
wärtigen Kriege teilgenommen hat (§ 15 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und vor
der Feststellung seines Todes während des Krieges vermißt gewesen ist, gilt der
Berechtigte im Sinne des § 1253 der Reichsversicherungsordnung als verhindert,
den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Das Hindernis gilt als weggefallen
1. mit dem Schlusse des Kalenderjahrs, das dem Jahre folgt, in dem der
Krieg beendet ist