Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das 
inländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher 
Staatsangehöriger beziehen (§ 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Ver- 
mögen portugiesischer Staatsangehöriger Anwendung. 
Artikel 3 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung 
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der 
Verordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89), werden auch gegen- 
lüiber portugiesischen Staatsangehörigen für anwendbar erklärt. 
Artikel 4 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich 
der Strafbestimmungen jedoch erst mit dem 20. Mai 1916 in Kraft. 
Berlin, den 14. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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