Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 95
Inhalt: Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. S. 377.
(Nr. 5196) Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. Mai 1916.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln
vom 15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Bis zum 15. August 1916 dürfen Kartoffelbesitzer an ihr Vieh insgesamt
nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Schweinebestand bis zu diesem
Tage nach dem Satze von
höchstens zwei Pfund Kartoffeln für den Tag und das Schwein
entfällt.
§ 4 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom
15. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 284) bleibt unberührt.
An die einzelnen Tiergattungen dürfen jedoch nur insoweit Kartoffeln ver-
füttert werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel-
trocknerei verfüttert worden sind.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
§ 2
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 1 ist der Mindestbetrag der
Geldstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Menge.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 99
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1916.