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(Nr. 5198) Bekanntmachung, betreffend die Vorausverwendung von Malzkontingenten.
Vom 18. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
den Bierbrauereien im Falle eines besonderen Bedürfnisses auf Antrag gestatten,
das auf Grund der Verordnungen vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97)
und vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) für das dritte Vierteljahr
1916 festgesetzte Malzkontingent im zweiten Vierteljahre voraus zu verwenden.
Artikel 2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5199) Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. Vom 18. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Reichskanzler kann anordnen, daß bei Gegenständen des täglichen
Bedarfs Packungen oder Behältnisse, in denen sie an den Verbraucher abgegeben
werden, mit bestimmten Angaben zu versehen sind; er kann insbesondere Angaben
über die Person dessen, der sie in den Verkehr bringt, die Zeit der Herstellung,
den Inhalt nach Art und nach Zahl, Maß oder Gewicht sowie über den Klein-
verkaufspreis vorschreiben. Er kann anordnen, daß die Angaben auf dem Gegen-
stande selbst anzubringen sind.