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Der Reichskanzler bestimmt die Gegenstände, auf die die Vorschrift im
Abs. 1 Anwendung findet, und erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt
insbesondere, von wem und in welcher Weise die Angaben zu machen sind.
§ 2
Der Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs, die zum Weiterverkauf
unter Festsetzung eines Kleinverkaufspreises geliefert worden sind, darf nachträglich
nicht erhöht werden. Auf entgegenstehende Abreden können sich die Beteiligten
nicht berufen, auch wenn die Abreden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
getroffen sind.
§ 3
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Betriebsräume, in denen Waren der von
den Anordnungen nach § 1 betroffenen Art hergestellt, verpackt, aufbewahrt, feil-
gehalten oder verkauft werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor-
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf-
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur
Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Her-
kunft, zu erteilen.
§ 4
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 5
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den nach § 1 getroffenen Bestimmungen zuwider Waren ohne die
vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer Waren mit Angaben der nach § 1 vorgeschriebenen Art versieht,
die der Wahrheit nicht entsprechen;
3. wer wissentlich Waren, die mit unrichtigen Angaben der nach § 1 vor-
geschriebenen Art versehen sind, feilhält, verkauft oder sonst in Ver-
kehr bringt;
4. wer die Waren zu einem höheren als dem gemäß den nach § 1 ge-
troffenen Bestimmungen angegebenen Preise abgibt, die Preisangabe
unkenntlich macht oder der Vorschrift im § 2 zuwider den Preis erhöht;