Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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5. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt; 
6. wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält. 
Im Falle der Nr. 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter- 
nehmers ein. 
Wird in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 auf Strafe erkannt, so kann ange- 
ordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt- 
zumachen ist. 
In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 kann neben der Strafe auf Einziehung 
der Waren erkannt werden, die nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder mit 
unrichtigen Angaben versehen sind oder bei denen die Preisangabe unkenntlich 
gemacht ist oder der Preis erhöht ist, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 18. Mai 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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