— 3892 —
5. wer der Vorschrift des § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt;
6. wer der Vorschrift des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnissen sich nicht enthält.
Im Falle der Nr. 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
Wird in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 auf Strafe erkannt, so kann ange-
ordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt-
zumachen ist.
In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 kann neben der Strafe auf Einziehung
der Waren erkannt werden, die nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder mit
unrichtigen Angaben versehen sind oder bei denen die Preisangabe unkenntlich
gemacht ist oder der Preis erhöht ist, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.