— 385 —
§ 8
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren
Verwaltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster II)
bis zum 15. Juli 1916 einzusenden.
§ 9
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs-
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich
unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungs-
bestimmungen der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig
oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft.
§ 10
Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschriebene Anbau-
erhebung kommt für das laufende Jahr in Wegfall.
§ 11
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
101*
.