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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 101
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Fleischwaren. S. 397. — Berichtigung. S. 3090.
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(Nr. 5204) Bekanntmachung über den Verkehr mit Fleischwaren. Vom 22. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Wer mit Beginn des 25. Mai 1916 Fleischwaren in Gewahrsam hat, hat
sie bis zum 5. Juni 1916 getrennt nach Art und Eigentümern unter Bezeichnung
der Eigentümer und des Lagerungsorts anzuzeigen, und zwar sowohl dem Kom-
munalverbande des Lagerungsorts wie auch, soweit die Mengen über 2000 Kilo-
gramm betragen, der Reichsfleischstelle. Mengen, die sich mit Beginn des 25. Mai
1916 unterwegs befinden, sind vom Empfänger unverzüglich nach Empfang an-
zuzeigen.
Nicht anzuzeigen sind Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundes-
staats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung, sowie der Zentral-Einkaufsgesellschaft stehen.
Der Anzeigepflicht unterliegen ferner nicht die Mengen, die lediglich für
den Haushalt des Eigentümers bestimmt sind.
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als Fleischwaren: Fleischkonserven,
Räucherwaren von Fleisch, Dauerwürste aller Art sowie geräucherter Speck.
§ 3
Fleischwaren, die nach § 1 der Reichsfleischstelle anzuzeigen sind, dürfen
nur mit Zustimmung der Reichsfleischstelle oder der von ihr bestimmten Stellen
abgesetzt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1916.
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Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1916.