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Sie sind von dem Anzeigepflichtigen der von der Reichsfleischstelle be-
stimmten Stelle auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
§ 4
Der Anzeigepflichtige hat die Vorräte aufzubewahren und pfleglich zu
behandeln; auf Verlangen hat er der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle
Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann
nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. Die Verpflichtung
endet im Falle des § 3 Abs. 1 mit dem Absatz, im Falle des § 3 Abs. 2 mit
der Abnahme.
§ 5
Die von der Reichsfleischstelle bestimmte Stelle hat für die abgenommenen
Fleischwaren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Einigen sich die
Parteien über den Preis nicht, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Über-
nahmepreis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat.
§ 6
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der von der Reichsfleischstelle bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen
Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezcichneten Personen übertragen.
Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigen-
tum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 7
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.
§ 8
Streitigkeiten, die sich bei der Ausführung dieser Verordnung ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 10
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als
zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.