Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 399 — 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach § 1 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften im § 3 Abs. 1 und 2, § 4 zuwiderhandelt 
3. wer den nach § 10 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 12 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 22. Mai 1916. 
Der Reichskanzler 
von Bethmann Hollweg 
  
Druckfeblerberichtigung 
In der Bekanntmachung über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916 
vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) ist im 9 1 hinter „Hafer,“ ein- 
zufügen „Buchweizen,/.. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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