Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bekanntmachung über die Bereitung von Backware. 
Vom 26. Mai 1916  
§ 1 
Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Aus- 
nahme des Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggen- 
mehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen ver- 
wendet werden. 
Als Weizenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt, abgesehen von dem 
Falle des § 5 Abs. 4 Satz 2, jede Backware, mit Ausnahme des Kuchens, zu deren 
Bereitung Weizenmehl verwendet wird. 
Als Kuchen im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, zu deren 
Bereitung mehr als zehn Gewichtsteile Zucker auf neunzig Gewichtsteile Mehl 
oder mehlartiger Stoffe verwendet werden. 
§ 2 
Bei der Bereitung von Brot dürfen Weizen-- und Roggenauszugsmehle 
nicht verwendet werden. 
§ 3 
Bei der Bereitung von Weizenbrot muß Weizenmehl in einer Mischung 
verwendet werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl unter hundert Teilen 
des Gesamtgewichts enthält; der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichts- 
teilen durch Kartoffelstärkemehl oder andere mehlartige Stoffe ersetzt werden. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses gestatten, daß Weizenmehl 
(Abs. 1) in einer Mischung, die weniger als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl 
unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält, oder auch unvermischt ver- 
wendet wird, sowie daß an Stelle des Roggenmehlzusatzes Kartoffeln oder andere 
mehlartige Stoffe verwendet werden. 
§ 4 
Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für reines Weizenbrot, das aus 
Weizenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Weizen bis zu mehr als drei- 
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.  
§ 5 
Bei der Bereitung von Roggenbrot muß auch Kartoffel verwendet werden. 
Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffel- 
walzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens zehn Gewichtsteile auf neunzig 
Gewichtsteile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln 
verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mindestens dreißig Gewichtsteile auf 
neunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen. 
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