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Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet
sind, muß mit dem Buchstaben "K" bezeichnet werden. Werden mehr als zwanzig
Gewichtsteile Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl, oder
werden mehr als vierzig Gewichtsteile gequetschte oder geriebene Kartoffeln ver-
wendet, so muß das Brot mit den Buchstaben "KK" bezeichnet werden.
Zur Bereitung von Roggenbrot darf Weizenmehl nicht verwendet werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Ausnahmen zulassen.
Statt Kartoffel können Bohnenmehl, auch Sojabohnenmehl, Erbsenmehl,
Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok-
und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derselben Menge wie Kartoffelflocken
verwendet werden; in gleicher Weise kann Sirup oder Zucker verwendet werden,
jedoch nur bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfundneunzig Gewichts-
teile Mehl oder Mehlersatzstoffe.
§ 6
Die Bestimmungen des § 5 gelten nicht für reines Roggenbrot, das aus
Roggenmehl bereitet ist, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als drei-
undneunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
§ 7
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Roggenbrot nur in
Stücken von bestimmten Formen und Gewichten bereitet wird.
§ 8
Bei der Bereitung von Kuchen darf nicht mehr als die Hälfte des Gewichts
der verwendeten Mehle oder mehlartigen Stoffe aus Weizen bestehen.
§ 9
Alle Arbeiten und Vorarbeiten, die zur Bereitung von Backware dienen,
sind in Bäckereien und Konditorcien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb
darstellen, in der Zeit von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens verboten.
Die höheren Verwaltungsbehörden können Beginn und Ende der zwolf
Stunden, auf die sich dieses Verbot erstreckt, für ihren Bezirk oder für einzelne
Orte im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders
festsetzen, daß die Arbeit nur in ländlichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens
beginnen darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, ins-
besondere zur Befriedigung plötzlich auftretenden Bedarfs der Heeresverwaltungen
oder der Marineverwaltung, Ausnahmen zulassen.
Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf bestimmte
Wochentage beschränken.
§ 10
Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierund-
zwanzig Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Kon-
ditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.