— 415 —
§ 11
Die Verwendung von backfähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung
des Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Neben-
betrieb darstellen, verboten.
Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Aus-
backen mit Fett zu bestreichen. Als Fett im Sinne dieser Vorschrift gelten
tierische und pflanzliche Öle und Fette aller Art.
§ 12
Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem
Hersteller ausgebacken wird sowie wenn Backware von Konsumentenvereinigungen
für ihre Mitglieder bereitet wird.
§ 13
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver-
ständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt,
feilgehalten oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor-
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben
zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
§ 14
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder ge-
lagert wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen
sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft
über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des
Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch
über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 15
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 16
Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck
dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen.
§ 17
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.