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Stelle des Gewichts die Zahl der eingefüllten Fische, sofern diese im
Durchschnitt der mittleren Größe der in Betracht kommenden Art
entsprechen;
4. den Kleinverkaufspreis in deutscher Währung.
§ 3
Die im § 2 vorgeschriebenen Angaben sind vom Hersteller oder, falls ein
anderer die Ware in der Verpackung unter seinem Namen oder seiner Firma in
den Verkehr bringt, von diesem anzubringen.
Die Angaben sind anzubringen, bevor der Verpflichtete die Ware weitergibt.
§ 4
Die Beseitigung oder Unkenntlichmachung einer Preisangabe, z. B. durch
Überklebezettel, ist verboten.
§ 5
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die bis zum Tage
der Verkündung hergestellt und in Packungen oder Behältnisse eingefüllt sind,
nur insoweit Anwendung, als sich die Waren noch im Besitze des Herstellers,
oder derjenigen Person, die sie unter ihrem Namen oder ihrer Firma in den
Verkehr bringt, befinden. Sie gelten nicht für Waren, die aus dem Ausland in
Originalpackungen eingeführt sind oder werden. Solche Waren sind vor der
Abgabe an den Verbraucher auf der Packung als Auslandsware zu kennzeichnen.
Für die äußere Vezeichnung der von den Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung in Auftrag gegebenen Waren gelten die von diesen Stellen
vorgeschriebenen besonderen Bestimmungen.
§ 6
Zuwiderhandlungen sind nach § 5 der Verordnung des Bundesrats über
die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 380) mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen strafbar.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 15. Juni 1916 in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiberr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.