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Orte, so kann er nur seine baren Auslagen, und bei Verwendung eigenen Fuhr-
werkes eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht be-
rechnen.
§ 3
Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr
als 5 Mark für Wagen und Tag gefordert werden. Die Mietgebühr ist vom
Tage der Füllung in Deutschland beziehungsweise vom Tage des Abganges an
einer deutschen Grenzstation bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens
an der vom Verkäufer vorgeschriebenen deutschen Station zu berechnen.
Ferner darf berechnet werden:
1. bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern eine Vergütung bis zu 3 Mark
für 100 Kilogramm Reingewicht, und wenn die Fässer nicht binnen
60 Tagen vom Lieferungstag an gerechnet zurückgegeben werden, eine
fernere Vergütung bis zu 1 Mark für jedes Faß und jede weiteren
angefangenen 30 Tage;
2. bei Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine
Füllgebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von
unter 100 Liter Inhalt bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Rein-
gewicht.
§ 4
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kauf-
preis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
zugeschlagen werden.
§ 5
Durch diese Verordnung werden die Preisbestimmungen der Arzneitaxe
nicht berührt.
§ 6
Die §§ 2, 4, § 5 Abs. 2, § 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 183) finden entsprechende Anwendung, ebenso die Bekanntmachung,
betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758).
§ 7
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen des § 5
Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die
Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420)