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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916
Nr. 112
Inhalt: Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. S. 433.
(Nr. 5225) Bekanntmachung zur Vereinfachung der Beköstigung. Vom 31. Mai 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 1. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
In Gast., Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Er-
frischungsräumen dürfen an den Tagen, an denen die Verabfolgung von Fleisch,
Fleischwaren und Fleischspeisen nach der Verordnung zur Einschränkung des Fleisch-
und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 714) überhaupt
zulässig ist, zu einer Mahlzeit nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Auswahl
gestellt werden. Jedem Gaste darf zu einer Mahlzeit nur ein Fleischgericht ver-
abfolgt werden. Als Fleischgerichte im Sinne der Vorschriften in Satz 1 und 2
gelten nicht Fleisch als Aufschnitt auf Brot sowie Brüh- und Kochwürste.
Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eine Suppe,
ein Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, ein
Gericht aus Fleisch mit Beilage, eine Süßspeise oder Käse oder Dunstobst oder Früchte. An fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischen-
gericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, enthalten.
§ 2
Die Verabreichung von warmen Speisen, zu deren Zubereitung Fett ver-
wendet ist, auf Vorlegeplatten oder -schüsseln ist verboten, soweit es sich nicht
um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder mehrere
Personen handelt.
§ 3
Die Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmen Speisen
ist verboten.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 116
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1916.