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Gr. 5227) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 3. Juni 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916 über Druck-
papier (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe (§ 6 der Be-
kanntmachung über Druckpapier vom 19. April 1916 [Zentralbl. für das Deutsche
Reich S. 84]) wird ein Beirat beigegeben, der aus Vertretern der beteiligten
Gewerbe besteht und über grundsätzliche Fragen, die den Papierverbrauch der be-
teiligten Gewerbe betreffen, zu hören ist.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Beirats und die
Bestellung der Mitglieder trifft der Reichskanzler.
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, über Einrichtungen und Ge-
schäftsverhältnisse, die durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis-
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung
der Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu
vereidigen.
§ 2
Die kostenlose Abgabe von Sonderblättern (sogenannten Extrablättern), ab-
gesehen von solchen, deren Ausgabe die Oberste Heeresleitung ausdrücklich als
erwünscht bezeichnet hat, wird verboten.
§ 3
Die Zahl der Zeitungsbeilagen, die auf anderem als maschinenglattem, holz-
haltigen Druckpapier gedruckt und einer Zeitung, Zeitschrift oder sonstigen periodisch
erscheinenden Druckschrift kostenlos beigelegt werden, darf vom heutigen Tage ab
nicht vermehrt werden. Die Beifügung einzelner Prospekte, Reklame- und ähn-
licher Beilagen wird von diesem Verbote nicht berührt.
Der Seitenumfang von Zeitungsbeilagen der in Abs. 1 genannten Art darf
vom heutigen Tage ab über den Seitenumfang hinaus, den die Beilagen in der
zweiten Woche des Monats Mai 1916 gehabt haben, nicht vermehrt werden.
§ 4
Zeitungsbeilagen, die in dem verwendeten Papier und der Ausstattung mit
dem Hauptblatt der Zeitung übereinstimmen, dürfen vom heutigen Tage ab auf
anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier nicht gedruckt werden.
Zeitungen, Zeitschriften und sonstige periodisch erscheinende Druckschriften,
die bis zum 19. April 1916 auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier
gedruckt worden sind, dürfen vom heutigen Tage ab nur auf solchem Papier
gedruckt werden.