Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
Nr. 114 
Inhalt: Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. S. 429. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung 
der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916. S. 440. 
 
  
(Nr. 5229) Bekanntmachung über Ausfuhrverbote. Vom 5. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Dem § 16 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 
 25. September 
die Versorgungsregelung vom — November- 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) 
wird folgender Abs. 2 angefügt: 
Gleiches gilt für eine Anordnung gemäß § 12 Nr. 1, die ein Ausfuhr- 
verbot oder eine Ausfuhrbeschränkung enthält, oder die in ihrer Wirkung 
einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrbeschränkung gleichkommen kann. 
Bestehende Anordnungen dieser Art sind dem Reichskanzler nachträglich vor- 
zulegen und auf sein Verlangen aufzuheben. Der Reichskanzler hat, bevor 
er das Verlangen stellt, mit der beteiligten Landesregierung sich ins Be- 
nehmen zu setzen. 
  
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 5. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 118 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1916.