— 445 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 117
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten. S. 145. — Bekannt-
machung über das Verfüttern von Kartoffeln. S. 446.
(Nr. 5233) Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten. Vom
8. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Das Abteufen von Schächten und die Ausführung örtlicher Vorarbeiten
hierzu in Gebieten, in denen das Vorkommen von Kalisalzen nachgewiesen ist,
ist bis auf weiteres verboten, sofern es nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen
von einer Landesbergpolizeibehörde angeordnet wird.
Die Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung des Abteufens von
Schächten Anwendung, die nach dem 1. August 1914 in Angriff genommen
worden sind, sofern nicht bereits vor diesem Termin an Ort und Stelle ernstliche
Vorbereitungen für das Abteufen getroffen waren.
§ 2
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 bewilligen.
§ 3
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1916. 121
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1916.