Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 445 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 117 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten. S. 145. — Bekannt- 
machung über das Verfüttern von Kartoffeln. S. 446. 
  
  
(Nr. 5233) Bekanntmachung, betreffend Verbot des Abteufens von Schächten. Vom 
8. Juni 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Das Abteufen von Schächten und die Ausführung örtlicher Vorarbeiten 
hierzu in Gebieten, in denen das Vorkommen von Kalisalzen nachgewiesen ist, 
ist bis auf weiteres verboten, sofern es nicht aus sicherheitspolizeilichen Gründen 
von einer Landesbergpolizeibehörde angeordnet wird. 
Die Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung des Abteufens von 
Schächten Anwendung, die nach dem 1. August 1914 in Angriff genommen 
worden sind, sofern nicht bereits vor diesem Termin an Ort und Stelle ernstliche 
Vorbereitungen für das Abteufen getroffen waren. 
§ 2 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des § 1 bewilligen. 
§ 3 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 4 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 8. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 121 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1916.
	        
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