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Als Speisefett im Sinne dieser Vorschrift gelten Butter, Butterschmalz
Margarine, Speisefette, Schweineschmalz und Speiseöle.
Im übrigen bleiben die Vorschriften im § 8 der Verordnung über den
Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) unberührt.
§ 8
Die Gemeinden über 5000 Einwohner können anordnen, daß die Vollmilch,
die in ihrem Bezirke gelangt, entrahmt und verbuttert wird. Die Anordnung
darf nicht erstreckt werden auf die Vollmich, die zur Ernährung von stillenden
Frauen, Kindern, Säuglingen und Kranken erforderlich ist.
§ 9
Die höheren Verwaltungsbehörden können Ausnahmen von den Vorschriften
in §§ 6 und 7, die unteren Verwaltungsbehörden Ausnahmen von der Vorschrift
im § 2 zulassen.
§ 10
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbchörde
anzusehen ist; sie können bestimmen, daß die den Gemeinden übertragenen An-
ordnungen durch den Vorstand erfolgen.
§ 11
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen in
§§ 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 oder den auf Grund der §§ 3, 4, 7, 8 erlassenen An-
ordnungen zuwiderhandelt.
§ 12
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Relchs= Gesestzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.