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bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn die wirtschaftliche Lage des
Schuldners durch die Teilnahme am Kriege so wesentlich verschlechtert ist, daß
sein Fortkommen gefährdet erscheint.
Der Antrag ist auch bei einer nach dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld-
forderung zulässig, sofern die Forderung vor oder während der Teilnahme des
Schuldners am Kriege entstanden ist.
Der Antrag darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil anzunehmen ist,
daß der Schuldner nach Ablauf der Frist zur Befriedigung des Gläubigers außer
Stande sein wird.
§ 2
Unter den im § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen kann die
Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 5 der Verordnung über die gerichtliche
Bewilligung von Zahlungsfristen) für die Dauer von längstens sechs Monaten
erfolgen; sie kann mehrfach erfolgen und ist auch zulässig, wenn eine Zahlungs-
frist bereits bestimmt ist.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 3
Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung
der Vollstreckung aufheben, wenn die Einstellung infolge nachträglicher wesentlicher
Veränderungen der Umstände dem Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil
bringen würde, insbesondere wenn die spätere Befriedigung des Gläubigers durch
andere Zwangsvollstreckungen erheblich gefährdet wird.
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehnteile des Satzes
des § 8 des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechts-
anwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gerichte nach freiem
Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
§ 4
Die Verordnung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer
Geldforderung (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 292, 1916 S. 451) findet, wenn der
Schuldner Kriegsteilnehmer ist oder gewesen ist, auch bei den nach dem 31. Juli
1914 entstandenen Geldforderungen Anwendung, sofern sie vor oder während der
Teilnahme des Schuldners am Kriege entstanden sind. Die Vorschrift des § 1
Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 5
Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind außer den im § 2
Abs. 1 des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an der Wahr-
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 328) bezeichneten Personen auch die Personen, die vermöge ihres
Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu den immobilen Teilen der Land- oder
Seemacht gehören.
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