— 459 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 120
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. S. 459. — Bekanntmachung über die
Zulassung von eisernen Gewichten zur Eichung. S. 460.
(Nr. 5239) Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff. Vom 7. Juni 1916.
Au Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916, betreffend die
Abänderung des Süßstoffgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 213) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Die Reichszuckerstelle kann bis auf weiteres den Bezug von Süßstoff
Gewerbetreibenden zum Zwecke der Herstellung folgender Erzeugnisse gestatten:
Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere
Fruchtstücke),
Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke,
Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrank), Punschextrakte aller Art
sowie Grundstoffe für solche und ähnliche Getränke,
Obst- und Beerenwein,
Essig,
Mostrich und Senf,
Fischmarinaden,
Kautabak,
Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares,
der Nägel oder der Mundhöhle.
§ 2
Fuͤr andere gewerbliche Verwendungszwecke kann die Reichszuckerstelle bis auf
weiteres die Verwendung von Süßstoff mit Genehmigung des Reichskanzlers gestatten.
Reichs-Gesetzbl. 1916 124
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1916.