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§ 3
Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung und
eine Geschäftsabteilung.
§ 4
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichsamt
des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem Beirat.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden
Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und
die Mitglieder.
§ 5
Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichs-
bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern
und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württem-
bergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-
Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des
nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetages
je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrat,
des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher
und drei weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre
Stellvertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§ 6
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durch-
führung der Bezugsüberwachung, gehört werden.
§ 7
Gewerbetreibende, die mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Großhandel
treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an solche
Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder
Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Ver-
trägen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die
Erfüllung auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Be-
stellung und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von
seinem Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl
und Preis für jeden Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die
Maßschneiderei und auf Musterkollektionen keine Anwendung.
§ 8
Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im § 1 bezeichneten Gegen-
ständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze be-