Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

 
 
8. 
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4. Zu A. Lfd. Nr. 22: Die Anmerkung zu Spalte 3 fällt fort. 
5. Zu B. Lfd. Nr. 7: Der auf die Vorstände der Bekleidungsämter bezüg- 
liche Vermerk ist zu streichen. 
6. Zu B. Lfd. Nr. 11: Hinter den Worten „Kommandeure der Seebataillone“ 
ist einzuschalten: 
„oder Stabsoffiziere in entsprechenden Stellungen“. 
7. Zu B. Lfd. Nr. 13: Hinter „Marine-Chefingenieure“, tritt hinzu: 
„Torpedo-Chefingenieur"“. 
Zu B. Lfd. Nr. 14: Es treten hinzu: 
„Vorstände der Marine-Bekleidungsämter aus der Marine-Infanterie 
im Range eines Regimentskommandeurs, Marine-Oberchefingenieure“. 
9. Zu B. Lfd. Nr. 19 wird durch folgenden Zusatz ergänzt: 
„Bis zur anderweiten Regelung durch den Etat darf ein Admiral in 
der Stellung des Chefs des Marine-Kabinetts das Mehr der Gebhühr- 
nisse eines Admirals über den Etat erhalten unter Anrechnung seiner 
Stelle auf den Etat der Vizeadmirale“. 
§ 4 
In der Besoldungsordnung lV wird folgendes geändert: 
1. Zu A. Lfd. Nr. 10: Die Worte „bei den Proviantämtern, bei den Be- 
kleidungsämtern, bei den Garnisonverwaltungen und bei den Lazaretten“ 
fallen weg. 
2. Zu B. Lfd. Nr. 1 bis 3: In der Spalte „Bemerkungen“ ist aufzunehmen: 
„Zu 1 bis 3. Hoboisten der Marine-Infanterie dürfen keine höhere 
Löhnung als diejenige der Unteroffiziere (349,20 Mark) erhalten.“ 
3. Zu B. Die Bemerkung zu b erhält folgende Fassung: 
„Zu b. Naturalverpflegungs- oder Bekleidungsgebührnisse sind nicht zu- 
ständig. Die unter lfd. Nr. 11, 12 und 13 aufgeführten Unteroffiziere 
haben Anspruch auf Unterkunft oder Servis““.
	        
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