499
—— —
4. Zu B. Lfde. Nr. 11: An Stelle der bisherigen Gehaltssätze treten die folgenden:
1 350 Mark,
vom 1. bis 3. Jahre
» 4. 2 6. 2
» 7. » 9. 2
» 10. 212. ?
» 13. 215. »
» 16. 218. „
» 19. 221. »
» 22. Jahre ab . . .
1450
2000
*
i S # 8 W
l
5. Zu B. Lsde. Nr. 12: An Stelle der bisherigen Gehaltssätze treten die folgenden:
vom 1. bis 3. Jahher 1.050 Mark,
: 4. ": 6 00H ... 1230 „
» 7. » 9. 2 2:2fX: 1410 2
" 10."12 . . . . .. 1590 „
: 13." 1502 . . .. 1770 „
16."188 ... 1950 „
19. .2212 . . .. 2130 „
» 22. Jahre ab .. . .. . . . . . . . . ... 2250 „
pt zu B. Lsde. Nr. 13: An Stelle der bisherigen Gehaltssätze treten die folgenden:
1410 Mark,
vom 1. bis 9. Jahre
„ 10.. 12 1590
" 13.. 15 ... 177
" 16." 1. 2 1 950
» 19. 221. » . .. . . . . . . ... 2130
» 22. Jahre ab. . . . . . . . .. .. . . ... 2250
!
2
v
v
9
7. Zu B. Lfde. Nr. 14 und 15: An Stelle der bisherigen Festsetzungen tritt folgendes:
14. Oberdeckoffiziere und Deckoffiziere
vom 1. bis 3. Jahre
: 4.
?* 7.
: 10. 1.
» 13. 215.
» 16. Jahre ab
7 6.
7 9.
2
2
?
*
§ 5
2 100
2 298
2 502
2 700
2 850
3 000
Zu 14. Erhalten neben dem
Gehalte den Wohnungsgeld-
zuschuß nach Tarifklasse IV.
Für die Beamten der Reichseisenbahnverwaltung kommt der nicht pensions-
fähige Zuschuß insoweit in Wegfall, als die durch dieses Gesetz erhöhten Gehalts-
sätze die bisher geltenden Sätze in den einzelnen Gehaltsstufen übersteigen.