— 504 —
§ 2
Die im § 1 bezeichneten Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen
Kakao- und Schokoladenindustrie oder von Firmen oder Personen, soweit sie von
der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg dazu ermächtigt worden sind,
oder von Kleinhändlern abgesetzt werden.
Von dem Verkäufer ist über alle Verkäufe nach Menge und Verkaufspreis
genau Buch zu führen. die Unterlagen darüber sind der Kriegs-Kakaogesellschaft
m. b. H. in Hamburg auf Verlangen vorzulegen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 4 bezeichneten
Mengen.
§ 3
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben
macht;
2. wer der Bestimmung im § 2 zuwider die im § 1 bezeichneten Waren
absetzt.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 5
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich