Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 2 
Die im § 1 bezeichneten Waren dürfen nur von den Fabriken der deutschen 
Kakao- und Schokoladenindustrie oder von Firmen oder Personen, soweit sie von 
der Kriegs-Kakaogesellschaft m. b. H. in Hamburg dazu ermächtigt worden sind, 
oder von Kleinhändlern abgesetzt werden. 
Von dem Verkäufer ist über alle Verkäufe nach Menge und Verkaufspreis 
genau Buch zu führen. die Unterlagen darüber sind der Kriegs-Kakaogesellschaft 
m. b. H. in Hamburg auf Verlangen vorzulegen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 4 bezeichneten 
Mengen. 
§ 3 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 4 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft:  
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten 
Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht; 
2. wer der Bestimmung im § 2 zuwider die im § 1 bezeichneten Waren 
absetzt. 
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die Zuwiderhandlung 
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§ 5  
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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