— 505 —
(Nr. 5248) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 422) über die äußere Kennzeichnung von Waren. Vom
11. Juni 1916.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren
vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
§ 5 Satz 1 der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren
vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) erhält folgende Fassung:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Waren, die vor dem
1. Juni 1916 hergestellt und in Packungen oder Behältnisse eingefüllt
sind, insoweit Anwendung, als sich die Waren noch im Besitze des Her-
stellers oder derjenigen Person, die sie unter ihrem Namen oder ihrer
Firma in den Verkehr bringt, befinden) doch genügt an Stelle der An-
gabe nach § 2 Nr. 2 der Vermerk: „Hergestellt vor dem 1. Juni 1916"
und an Stelle der Angaben nach Nr. 3 die Angabe des Inhalts nach
handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße oder Gewicht
oder nach Anzahl.
Artikel II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.