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Die Vorschrift im Artikel 1 Ziffer 2 wird durch Verordnung des Bundesrats
unter entsprechender Regelung der Nachverzollung in Kraft gesetzt, jedoch nicht
früher, als bis in einem Kalendervierteljahre der der Verzollung von Tabak-
blättern zugrunde gelegte Wert durchschnittlich weniger als 180 Mark für einen
Doppelzentner betragen haben wird.
Die Vorschrift im Artikel II tritt am 1. Juni 1916 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 12. Juni 1916.
(Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5250) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von Eiern und Eierkonserven
zur Herstellung von Farben. Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Eier und Eierkonserven dürfen zur Herstellung von Farben nicht ver-
wendet werden.
§ 2
Der Reichskanzler kann das Verbot der Verwendung von Eiern und Eier-
konserven auf die Verwendung zu anderen technischen Zwecken ausdehnen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 3
Wer den Vorschriften des § 1 oder den auf Grund des § 2 ergangenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.