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§ 1
Dem Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 214 Abs. 3 der Reichs-
versicherungsordnung gilt nicht gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch
Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten für das Reich oder
eine ihm verbündete Macht verursacht ist.
Dies gilt auch für die entsprechenden Bestimmungen in den Satzungen der
Ersatzkassen (§ 503ff. der Reichsversicherungsordnung).
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschrift bedarf es für die
Kassen nicht.
§ 2
Die Vorschrift des § 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Die Verjährungsfrist des § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung beginnt
frühestens mit dem Tage der Verkündung. Für Krankheitsfälle mit höchstens
einwöchiger, drei Monate vor dem Verkündungstage wieder behobener Arbeits-
unfähigkeit sind Kassenleistungen nicht zu gewähren.
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung
dieser Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften. Ihre Nichtanwendung
gilt, soweit Revision nach § 1695 der Reichsversicherungsordnung zulässig ist,
auch dann als Revisionsgrund, wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht
anwenden konnte.
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften dieser Verordnung begründet
sind, nach dem 31. Juli 1914 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Kranken-
kasse auf Antrag des Berechtigten einen neuen Bescheid zu erteilen.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5253) Bekanntmachung, betreffend die Durchführung des § 392 Abs. 3 Nr. 3 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegs-
teilnehmer. Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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