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§ 3
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Behörden
können für ihren Bezirk oder für Teile desselben bestimmen, wie die zugelassene
Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner auf
Antrag Ausnahmen von den Vorschriften im § 1 im öffentlichen Interesse zulassen.
§ 4
Die Arbeitgeber der im § 1 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbe-
hörden dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen Bücher
soweit zu gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im § 1
zu überwachen.
§ 5
In den Betriebsräumen der im § 1 bezeichneten Betriebe ist an der Innen-
seite jeder Ausgangstür ein Anschlag anzubringen, der in deutlich lesbarer Schrift
den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt.
§ 6
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser
Verordnung oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
findet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachung
der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web-, Wirk- und
Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen fallen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Ver-
ordnung.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.