Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Behörden 
können für ihren Bezirk oder für Teile desselben bestimmen, wie die zugelassene 
Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage zu verteilen ist. Sie können ferner auf 
Antrag Ausnahmen von den Vorschriften im § 1 im öffentlichen Interesse zulassen. 
§ 4 
Die Arbeitgeber der im § 1 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem 
zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbe- 
hörden dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen Bücher 
soweit zu gestatten, als nötig ist, um die Durchführung der Bestimmungen im § 1 
zu überwachen. 
§ 5 
In den Betriebsräumen der im § 1 bezeichneten Betriebe ist an der Innen- 
seite jeder Ausgangstür ein Anschlag anzubringen, der in deutlich lesbarer Schrift 
den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt. 
§ 6 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser 
Verordnung oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandeln. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
findet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachung 
der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web-, Wirk- und 
Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen fallen. 
 Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Ver- 
ordnung. 
Berlin, den 14. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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