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(Nr. 5262) Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer
1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 80). Vom 19. Juni 1916.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisekartoffelver-
sorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 86) wird bestimmt:
Artikel 1
Die Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln
vom 31. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 223), § 1 Abs. 3 Nr. 1, wird dahin
geändert, daß dem Kartoffelerzeuger, sofern der Bedarf nicht geringer ist, für
jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Natural-
berechtigten, insbesondere der Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, vom Inkrafttreten
dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1916 statt eineinhalb Pfund nur mehr ein
Pfund zu belassen ist. Für Personen über vierzehn Jahre, die bei der Ernte
oder sonstiger schwerer Arbeit beschäftigt sind, verbleibt es bei dem Satze von
eineinhalb Pfund.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.