(Nr. 5264)
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Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 20. Juni 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, holzhaltigen
Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes Papier
der genannten Art beziehen, dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum
31. August 1916 solches Papier nur in den Mengen beziehen, die für sie von der
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden.
Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungs-
verträge handelt. Die Festsetzung geschicht nach folgenden Grundsätzen:
1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche
1.
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von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
9. von 701 bis 800 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine
Einschränkung von 5 vom Hundert
von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 5,5 vom Hundert
von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 6 vom Hundert
von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 6,5 vom Hundert
fahren eine Einschränkung von 7 vom Hundert
von 401 bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 8 vom Hundert
von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 9 vom Hundert
von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
fahren eine Einschränkung von 10 vom Hundert
fahren eine Einschränkung von 11 vom Hundert
von 801 bis 950 Quadratmeter eingenommen hatten, er-
der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915
fahren eine Einschränkung von 12 vom Hundert 1
glattem, holzhaltigen Druck-
Seitraum von zwei Monaten.
verbrauchten Menge von maschinen
papier, errechnet für einen