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3. Bei Festsetzung der Menge, die nach Ziffer 1 und 2 bezogen werden
darf, werden Bestände an unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druck-
papier, nach Abzug einer dem Verbrauche des vorangegangenen Monats ent-
sprechenden Menge, die als Reserve anzusehen ist, angerechnet.
§ 2
Der Bestimmung des § 1 urnterliegen nicht die Verleger solcher auf
maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben
in einer Woche nicht mehr als 7 Bogen zu je 4 Seiten umfassen und die nicht
öfter als einmal täglich erscheinen.
Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das
Deutsche Zeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe
durch die Post regelmäßig zu überweisen.
§ 3
Für die Bestellungen (Abrufe) und Lieferungen an unbedrucktem, maschinen-
glatten, holzhaltigen Druckpapier gelten die Vorschriften der §§ 11 und 12 der
Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. April 1916 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 84).
Bei der Einsendung der Bestellungen (Abrufe) an die Kriegswirtschafts-
stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist der Zweck anzugeben, zu dem das
Druckpapier Verwendung finden soll.
Ein Anspruch an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs-
gewerbe auf Lieferung besteht nicht.
§ 4
Alle Bezieher von unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier
haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe bis zum fünften
Tage eines jeden Monats anzuzeigen, welche Mengen (in Kilogramm) sie im ver-
gangenen Monat veräußert oder verbraucht haben.
§ 5
Geht eine auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckte Zeitung,
Zeitschrift oder sonstige periodisch erscheinende Druckschrift ein, so hat der bis-
herige Verleger dies der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß ergeben, an welchem Tage die Druck-
schrift ihr Erscheinen eingestellt hat und welche Mengen an unbedrucktem,
maschinenglatten, holzhaltigen Druckpapier, die zur Herstellung der eingegangenen