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2. wer die ihm nach den §§ 4, 5, 7 oder 10 Satz 1 obliegenden An-
zeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht;
3. wer den Vorschriften der §§ 6, 8 oder 10 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 14
Die Bestimmungen der § 1 und 2 treten mit dem 1. Juli 1916, die
übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5265) Bekanntmachung über Mischung von Kunstdünger. Vom 17. Juni 1916.
Auf Grund des § 12 Satz 4 der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel
vom 11. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 440) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Bei Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammonium-
sulfat mit Superphosphat oder mit aufgeschlossenem, stickstoffhaltigen, impor-
tierten Guano tierischen Ursprunges darf der Gehalt an Stickstoff nicht weniger
als vier vom Hundert betragen.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Kautz