Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 542 — 
§ 4 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 5 
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung und der nach 
§ 2 erlassenen Bestimmungen in ihren Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 6 
Wer ledernes Straßenschuhwerk zum Weiterverkauf an einen anderen abgegeben 
hat, ist verpflichtet, diesem auf Verlangen Auskunft über die für den Absatz, die 
Laufsohle, die Brandsohle und die Hinterkappe verwendeten Stoffe zu erteilen. 
§ 7 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1 oder den nach § 2 erlassenen Be- 
stimmungen zuwider Schuhwerk herstellt, feilhält, verkauft oder sonst 
in den Verkehr bringt; 
2. wer Schuhwerk ohne die im § 1 Abs. 2 oder im § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 
oder in den nach § 2 erlassenen Bestimmungen vorgeschriebene Be- 
zeichnung oder mit einer unrichtigen Bezeichnung solcher Art gewerbs- 
mäßig feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt; 
3. wer vorsätzlich die ihm nach § 3 Abs. 2 oder § 6 obliegende Auskunft 
nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
4. wer den im § 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt oder den darüber 
nach § 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
5. wer den Vorschriften des § 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- 
geheimnissen sich nicht enthält. 
Im Falle der Nr. 5 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
In den Fällen der Nr. 1, 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der 
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder 
die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die 
Einziehung selbständig erkannt werden. 
Wird in den Fällen der Nr. 1) 2 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet 
werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht 
wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. 
§ 8 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese 
Verordnung oder die nach § 2 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
	        
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