Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. 
§ 9 
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Juli 1916 in Kraft. 
Schuhwerk, das nächweislich vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und 
den Vorschriften des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, darf jedoch an Händler bis 
zum 31. Oktober 1916, an Verbraucher bis zum 31. März 1917 abgegeben 
werden; wird es nach dem 10. August 1916 feilgehalten oder verkauft, so muß 
es mit einer entsprechenden Bezeichnung der verwendeten Stoffe versehen sein. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Verordnung 
außer Kraft tritt. 
Berlin, den 21. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5268) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über untaugliches Schuhwerk. 
Vom 22. Juni 1916. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über untaugliches Schuhwerk 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Die Vorschriften der Verordnung sind auf Schuhwerk anzuwenden, das 
zum Gebrauch auf der Straße, beim Wandern, auf der Jagd und dergleichen 
bestimmt ist und das in der Hauptsache aus Leder zu bestehen pflegt, ohne 
Unterschied, ob es für Männer, Frauen oder Kinder bestimmt ist. Dazu gehören 
auch Lederschuhe mit Stoffeinsätzen sowie Lackstiefel und Lackschuhe. 
Zeug- und Leinenschuhe, Strand-, Tennis-, Turn-, Kletterschuhe und der- 
gleichen fallen nicht unter die Vorschriften der Verordnung, auch nicht gewendetes 
Schuhwerk, Tanz- und Hausschuhe, Pantoffel und dergleichen. 
 §2 
Doppelsohlen sind als Laufsohlen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Ver- 
ordnung anzusehen. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 der Verordnung gelten auch für Absätze, 
die mit Metallbeschlag versehen sind. 
Die Stärke (Höhe), in welcher der Absatz aus Leder bestehen muß, wird 
auf 1 Zentimeter von der Lauffläche an festgesetzt. 
§ 3 
Das Verbot des § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt für Pappe jeder Art, 
auch für gehärtete, gepreßte, gewalzte oder in anderer Weise bearbeitete Pappe 
und ohne Rücksicht auf die Benennung oder auf die bei der Herstellung ver- 
wendeten Zusatzstoffe.
	        
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