Object: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte 
ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch 
deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbeigeführt war. 
§. 4. 
Ueber die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung wird durch be— 
sonderen Beschluß des im Wiederaufnahmeverfahren erkennenden Gerichts Be— 
stimmung getroffen. 
Der Beschluß ist von dem Gerichte gleichzeitig mit dem Urtheile zu fassen, 
aber nicht zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu machen. Der Be— 
schluß unterliegt nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. Er tritt außer Kraft, 
wenn das Urtheil aufgehoben wird. 
§. 5. 
Wer auf Grund des die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung 
aussprechenden Beschlusses einen Anspruch geltend macht, hat diesen Anspruch bei 
Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses 
durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu verfolgen. Der Antrag ist bei der 
Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts zu stellen, in dessen Bezirke das Ur- 
theil ergangen ist. 
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften 
der Civilprozeßordnung zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die 
Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Ent- 
scheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Civil= 
kammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes 
ausschließlich zuständig. 
Bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch weder 
übertragbar, noch der Pfändung unterworfen. 
§. 6. 
In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen 
Sachen ist statt der Staatskasse die Reichskasse ersatzpflichtig. 
In diesen Fällen tritt an die Stelle der Staatsanwaltschaft des Land- 
gerichts die Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgericht, an die Stelle der obersten 
Behörde der Landesjustizyerwaltung der Reichskanzler. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Mai 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
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