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§ 1
Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen,
Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit
anderem Getreide gemengt, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, über Buch-
weizen, Hirse, Hülsenfrüchte und Ölfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter,
Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn), ferner über Futtermittel, die der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte des Jahres 1916 sind
nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geschlossen sind.
Von dem Verbote sind ausgenommen Verkäufe
1. von Saatgetreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer), die unter Inne-
haltung der über solche Verkäufe erlassenen Bestimmungen (§ 2) ab-
geschlossen werden;
2. von Hafer, Gerste sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer
befindet, an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist,
an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder an
Beauftragte (Kommissionäre) des Kommunalverbandes oder der
Zentralstelle;
3. von Getreide der übrigen im Abs. 1 genannten Arten an da
Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Reichs-
getreidestelle oder an Beauftragte (Kommissionäre) des Kommunal-
verbandes oder der Reichsgetreidestelle;
4. von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin;
5. von Ölfrüchten an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Öle
und Fette, G. m. b. H. in Berlin;
6. von Kraftfuttermitteln an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,
G. m. b. H. in Berlin.
§ 2
Der Reichskanzler kann Ausführungsbestimmungen über den Verkauf von
Saatgetreide § 1 Abs. 2 Nr. 1) erlassen; er kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, er kann die Ver-
ordnung für einzelne Erzeugnisse außer Kraft setzen.
Berlin, den 21. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.