Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Vorschriften in Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zur 
Tarifnummer 6a bis d erhalten folgende Fassung: 
von der einzelnen Urkunde; falls diese jedoch über die Ladung mehrerer Schiffs- 
gefäße oder Eisenbahnwagen lautet, von jeder Schiffs- oder Eisenbahn- 
wagenladung. 
Stellt die Eisenbahnverwaltung statt eines Wagens mehrere zur Verfügung, 
so sind diese mehreren Wagen einer Eisenbahnwagenladung gleichzuachten. 
Werden für dieselbe Sendung mehrere Urkunden (weitere Ausfertigungen, 
Duplikate, Abschriften) ausgestellt, so ist die Abgabe nur einmal zu entrichten. 
2. 
3. Hinter Tarifnummer 6 d wird folgende neue Nummer 6 e eingestellt: 
von der einzelnen Ur- 
kunde für dieselbe 
für 
e) Urkunden über die einzelnen Sendungen im Eisenbahn- Sendung mehrere Ur- 
Sammelladungsverkehre der Spediteure (§ 413 Abs.2 kunden (weitere Ausfertigungen, 
des Handelsgesetzbuchs) 5 Pfennig Abschriften, ausgestellt, 
so ist die Abgabe nur 
einmal zu entrichten. 
4. Hinter Tarifnummer 6e werden in Spalte 2 folgende Vorschriften 
eingestellt: 
Zusatz. 
Zu den Frachturkunden im Sinne der Tarifnummer 6 d gehören auch die 
Frachturkunden über die Beförderung von lebenden Tieren. Was als Fracht- 
stückgut, Expreßgut und Eilstückgut sowie als Frachtgut und Eilgut in Wagen- 
ladungen im Sinne dieses Tarifs gilt, bestimmt der Bundesrat. Er trifft auch 
die nähere Anordnung über die Anwendung des Tarifs auf den vereinigten 
Eisenbahn- und Schiffsverkehr. 
Befreit sind: 
1. Urkunden über Sendungen, welche nach den gesetzlichen oder Verwaltungs- 
vorschriften frachtfrei zu befördern sind; 
2. Urkunden über die Beförderung von Milch, soweit sie nicht in Wagen- 
ladungen erfolgt; 
3. von der in Tarifnummer 6 e angeordneten Abgabe Urkunden über solche 
Einzelsendungen der dort bezeichneten Art, die auf dem Wege vom Auf- 
gabeorte bis zum Bestimmungsorte zum Teil im Eisenbahnstückgutverkehre be- 
fördert werden.  
Artikel II 
Der Abschnitt V des Reichsstempelgesetzes wird geändert, wie folgt: 
I. Im § 43 erhält Abs. 2 folgende Fassung: 
Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der 
Frachtführer verantwortlich. Er ist berechtigt, nach seiner Wahl den 
Betrag der Stempelabgabe vom Absender oder Empfänger einzuziehen. 
Bei im Inland aufgegebenen Sendungen kann er vom Absender die 
Einlieferung der Frachtbriefe mit aufgeklebten Stempelmarken verlangen, 
sofern zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit eingedrucktem Stempel 
verwendet sind. 
	        
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